Zu Hause angekommen fertigt A, ein geschickter Graveur, einen Kassenbon über 420.- DM an, der den von der Hauptkasse der Firma B ausgedruckten Bons zum Verwechseln ähnlich sieht. Mit diesem Kassenbon und dem Mantel schickt er am nächsten Tag seinen Freund F, den er mit der Zusage einer Beteiligung in Höhe von 100.- DM am Erlös für sein Vorhaben gewinnt, in das Geschäft der Firma B, um den Mantel "umzutauschen". F gibt dort unter Vorlage des von A gefertigten Kassenbons an, den Mantel gekauft zu haben, diesen jedoch zurückgeben zu wollen, weil er ihm in der Schulterpartie nicht passe. Der angesprochene Angestellte der Firma B nimmt den Mantel gegen Erstattung von 420.- DM zurück. F begibt sich zu A und zahlt ihm aus dem Erlös abredegemäß 320.- DM aus.
Haben sich A und F, ggf. nach welchen Vorschriften, strafbar gemacht?
Fall und NF-Lösungshinweise wurden gebildet im Anschluß an eine unveröffentlichte Examensklausur des Landes Baden-Württemberg.
Beim Normfall Examenstrainer geht es - der Name sagt es - nicht um die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesen "Problemen", sondern um das praktische Klausurentraining. Die "Probleme" des Falles werden daher nur als Abweichung von der jeweils zugrunde liegenden Normalität gekennzeichnet; zu den jeweiligen Lösungsmöglichkeiten werden nur kurze Hinweise gegeben. Zitate werden nicht gebracht. Wer sich mit den "Problemen" des Falles auseinandersetzen möchte, sollte Literatur und Rechtsprechung selbständig befragen.
2. 267 I Var. 3
3. 246 I Var. 1
4. 259 I Var. 1
5. 257 I
a) Tb
aa) obj
- Täuschung über Bosnienhilfe (+)
- P : Bewußte Selbstschädigung?
- Irrtum des G (+)
- Vermögensverfügung durch die Spende - G kann rechtlich über das Vermögen des B verfügen (+)
- Vermögensschaden?
- P : Bewußte Selbstschädigung durch die Spende?
bb) subj
- Vorsatz (+)
- Absicht - zwar kam es G letztlich auf das Geld an, doch mußte er hierzu notwendig als Zwischenziel den Mantel erstreben, also (+)
b) Rw und
c) Schu glatt (+) - wird künftig nicht mehr eigens festgestellt, soweit das dort ebenso ist.
Erg (+)
a) Tb
aa) obj
- Urkunde - trotz verkürzten Textes Perpetuierungsfunktion (+)
- unecht - stammt nicht von B (+)
- hergestellt (+)
bb) subj
- Vorsatz (+)
- Absicht - auch wenn Dritter die Urkunde gebrauchen soll (+)
Erg (+)
Realkonkurrenz, 53; 54 -> A
a) Tb
aa) obj
- Täuschung - Kauf (+)
- Irrtum des Angestellten
- P : Bewußte Selbstschädigung - der Angestellte wußte, daß er den Mantel zum alten Preis zurücknimmt, obwohl der Wert des Mantels im Winterschlußverkauf herabgesetzt war?
- Vermögensverfügung- dieser kann rechtlich über das Vermögen des B verfügen - Aufhebungsvertrag (Eingehungsbetrug) (+)
- Vermögensschaden
- P: B war Eigentümer des Mantels geblieben?
2. 267 I Var. 3
glatt (+)
3. 246 I Var. 1
a) Tb
aa) obj
- Sache (+)
- fremd (+)
- beweglich (+)
- Gewahrsam (+)
- Zueignung
- P: Maßt F sich die Stellung eines Eigentümers an?
- P: Kann in der Rückübertragung an den Berechtigten eine Zueignung liegen?
subj)
- Vorsatz (+)
- Erg (+)
Konkurrenz: IK, 52 -> 2
4. 259 I Var. 1
a) Tb
aa) obj
- Sache, durch rechtswidrige Vermögenstat eines anderen erlangt, noch bemakelt (+)
- P: Sich verschaffen oder Absetzen?
- P: Rückführung an den Berechtigten?
5. 257 I
a) Tb
aa) obj
- Rechtswidrige Vortat eines anderen - Betrug des A (+)
- Hilfe leisten - obwohl Besitz des A nicht gefährdet war, durch Versilberung des Mantels (+)
b) subj
- Vorsatz (+)
- Absicht - da Vorteil nicht gefährdet war (-)
1. 263; 267; 246
- P: Mittäter oder Anstifter?
Konk: Gesetzeskonkurrenz zu I (mitbestrafte Nachtat); nur bei 267 I Var. 3 tatbestandliche Handlungseinheit zu Var. 1.
3. 259 I Var. 1 (Entgegennahme des Erlöses)
a) Tb
aa) obj
- Sache (Geld) (+)
- durch rechtswidrige Vermögenstat eines anderen erlangt
- P: A ist Vortatbeteiligter?
- bemakelt (+)
- Sich verschafft (+)
bb) subj
- Vorsatz (+)
- Erg (+)
- Konk: RK - > I.
263 I z.N.B.z.V.A. (Dreiecksbetrug)
a) Tb
aa) obj
- Täuschung über Bosnienhilfe (+)
- P : Bewußte Selbstschädigung?
Nach h.M. gehört zum Wesen des Betruges die unbewußte Selbstschädigung. Der Irrtum des G müsse sich also außer auf die vorgetäuschte Tatsache (Bosnienhilfe e.V.) auch auf den Eintritt eines Schadens erstrecken. Bei einer bewußten Selbstschädigung liegt danach kein Betrug vor. - Diese Meinung kann man ablehnen. Dann ist der Betrug problemlos. - Richtig dürfte es jedoch sein, die Lehre von der unbewußten Selbstschädigung mit der Lehre von der Zweckverfehlung beim Vermögensschaden zu kombinieren (siehe unten beim Vermögensschaden). Den in der Zweckverfehlung liegenden Schaden erkennt G nicht, so daß der Irrtum zu bejahen ist.
- Irrtum des G (+)
- Vermögensverfügung durch die Spende - G kann rechtlich über das Vermögen des B verfügen (+)
- Vermögensschaden?
- P : Bewußte Selbstschädigung durch die Spende?
Zunächst ist festzuhalten, daß B sein Eigentum nicht verlor, da die dahingehende Übereignungsofferte an die Bosnien-Hilfe e.V. gerichtet war. Da diese nicht existiert, konnte die Offerte des B nicht angenommen werden. B hat aber den Besitz verloren, worin ein Schaden liegen kann. Doch hat sich B insoweit selbst geschädigt, so daß es bereits am Irrtum fehlt (siehe dort).
Nach h.M. liegt jedoch in der Zweckverfehlung ein Schaden. G wollte die vermeintlich existierende Bosnienhilfe e.V. unterstützen, nicht dem A etwas zuwenden. Er. also (+)
bb) subj
- Vorsatz (+)
- Absicht - zwar kam es G letztlich auf das Geld an, doch mußte er hierzu notwendig als Zwischenziel den Mantel erstreben, also (+)
b) Rw und
c) Schu glatt (+) - wird künftig nicht mehr eigens festgestellt, soweit das dort ebenso ist.
Erg (+)
267 I Var. 1
a) Tb
aa) obj
- Urkunde - trotz verkürzten Textes Perpetuierungsfunktion (+)
- unecht - stammt nicht von B (+)
- hergestellt (+)
bb) subj
- Vorsatz (+)
- Absicht - auch wenn Dritter die Urkunde gebrauchen soll (+)
Erg (+)
Realkonkurrenz, 53; 54 -> A
a) Tb
aa) obj
- Täuschung - Kauf (+)
- Irrtum des Angestellten
- P : Bewußte Selbstschädigung - der Angestellte wußte, daß er den Mantel zum alten Preis zurücknimmt, obwohl der Wert des Mantels im Winterschlußverkauf herabgesetzt war?
Sofern darin der Schaden liegen sollte, ist hierauf beim Mermkam Vermögensschaden einzugehen (siehe unten).
- Vermögensverfügung- dieser kann rechtlich über das Vermögen des B verfügen - Aufhebungsvertrag (Eingehungsbetrug) (+)
- Vermögensschaden
- P: B war Eigentümer des Mantels geblieben?
Beim Eingehungsbetrug werden die einander gegenüberstehenden Forderungen verglichen.
1. Nach e.M. hat B ohnehin einen Anspruch aus 985 BGB auf Herausgabe des Mantels, so daß er durch die Verpflichtung zur Zahlung der 420.- geschädigt wird. Dagegen ist aber nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff einzuwenden, daß der Anspruch wertlos war. B wußte nicht, daß seine vermeintliche Spende ihren Empfänger nicht erreichen konnte; selbst wenn er es wüßte, wäre der Anspruch gegen den unbekannten A wertlos. Es war also wirtschaftlich sinnvoll, den Mantel zurückzuerwerben.
2. Sodann entsteht die Frage nach der angemessenen Gegenleistung. Infolge des Winterschlußverkaufes war der Mantel nur noch DM 299,- wert. Insoweit liegt freilich eine bewußte Selbstschädigung vor (siehe oben). Anders als bei einseitigen Spenden (siehe oben) kann man bei Austauschverträgen auch nicht mit der Lehre von der Zweckverfehlung helfen. Somit entfällt ein Betrug. - Anders, wenn man die Lehre von der unbewußten Selbstschädigung verneint, was gut vertretbar ist.
- Erg (-)
2. 267 I Var. 3
glatt (+)
3. 246 I Var. 1
a) Tb
aa) obj
- Sache (+)
- fremd (+)
- beweglich (+)
- Gewahrsam (+)
- Zueignung
- P: Maßt F sich die Stellung eines Eigentümers an?
F tritt als Käufer auf, der die gekaufte und übereignete Sache rückübereignen will. Darin liegt die Anmaßung der Stellung eines Eigentümers, nicht etwa nur die eines Boten.
- P: Kann in der Rückübertragung an den Berechtigten eine Zueignung liegen?
Die Frage ist zu bejahen. B soll sich seine Stellung als Eigentümer neu erwerben. Dies setzt notwendig die Zueignung durch den F voraus. Erg also (+)
subj)
- Vorsatz (+)
- Erg (+)
Konkurrenz: IK, 52 -> 2
4. 259 I Var. 1
a) Tb
aa) obj
- Sache, durch rechtswidrige Vermögenstat eines anderen erlangt, noch bemakelt (+)
- P: Sich verschaffen oder Absetzen?
Sich verschaffen ist die Begründung tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken (Normalfall: Kaufen). Absetzen ist dagegen die rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen Dritten im Interesse des Vortäters (Normalfall: Verkaufskommissionär). Richtig dürfte hier das letztere sein.
- P: Rückführung an den Berechtigten?
Das Wesen der Hehlerei besteht in der Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage. Hieran fehlt es bei der Rückführung an den Berechtigten (einschränkende Auslegung anhand des Rechtsgutes). - Erg also (-)
5. 257 I
a) Tb
aa) obj
- Rechtswidrige Vortat eines anderen - Betrug des A (+)
- Hilfe leisten - obwohl Besitz des A nicht gefährdet war, durch Versilberung des Mantels (+)
b) subj
- Vorsatz (+)
- Absicht - da Vorteil nicht gefährdet war (-)
1. 263; 267; 246
- P: Mittäter oder Anstifter?
Von A stammte zwar der Plan und die Vorbereitung, doch lag die Ausführung allein in den Händen des F. Beides ist gleich gut vertretbar.
Konk: Gesetzeskonkurrenz zu I (mitbestrafte Nachtat); nur bei 267 I Var. 3 tatbestandliche Handlungseinheit zu Var. 1.
3. 259 I Var. 1 (Entgegennahme des Erlöses)
a) Tb
aa) obj
- Sache (Geld) (+)
- durch rechtswidrige Vermögenstat eines anderen erlangt
- P: A ist Vortatbeteiligter?
Sofern A als Mittäter behandelt wurde, ist kein anderer vorhanden. Dies folgt aus dem Wesen der Mittäterschaft (gegenseitige Zurechnung der Beiträge). Sofern A Anstifter ist, ist nach der Rechtsprechung ein anderer vorhanden. Die Literatur nimmt hier Einschränkungen vor. Falls ja
- bemakelt (+)
- Sich verschafft (+)
b) subj
- Vorsatz (+)
- Erg (+)
- Konk: RK - > I.